Frage von Marcel S. • 18.08.2023

Antwort von Dennis Rohde SPD • 07.09.2023
Gegen Verfassungsfeinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das
schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Gegen Verfassungsfeinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das
schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Bei nicht ausreichender Begründung und Faktenlage, kann ein Verbotsverfahren scheitern und richtet damit noch größeren Schaden an.
Entsprechend ist ein Verbot der AfD grundsätzlich zu prüfen, die Problematik eines erstarkten Rechtsextremismus wäre mit einem Verbot der AfD jedoch nicht gebannt.
Ich vertraue der Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Nicht so einfach zu beantworten