(...) Der Bundestag hat am 29. Juni das ESM-Finanzierungsgesetz, kurz ESMFinG, beschlossen und damit die Höchstgrenzen für die deutsche Beteiligung am ESM festgelegt. Das Parlament ermächtigt die Bundesregierung konkret, sich am Gesamtvolumen des ESM in Höhe von 700 Milliarden Euro entsprechend des an den Anteilen an der EZB angelehnten Beitragsschlüssels am ESM zu beteiligen. (...)
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(...) Dies ist aber mitnichten der Fall. Die Klausel aus Art.32 befreit den ESM zwar von der Banken- und Finanzmarktregulierung, macht den ESM aber noch nicht zu einer Bank. (...)
(...) Wenn aber Länder aus der Währungsunion ausscheiden und massiv abwerten, ist es unwahrscheinlich, dass die gesamte Forderungen beglichen werden. Es ist außerdem extrem unwahrscheinlich, dass ein solcher Schock wie das Auseinanderbrechen der Eurozone ohne negative Auswirkungen für die Realwirtschaft bliebe. Hinzu kämen also die Kosten einer Wirtschaftskrise und steigender Arbeitslosigkeit. (...)
(...) die Gefahren, die Sie im Zusammenhang mit dem ESM unter Verweis auf Veröffentlichungen erwähnen, sehe ich nicht. Ich bin der festen Überzeugung, dass der ESM-Vertrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigt das ja auch. (...)
(...) die Verkündung des BGH-Urteils hat den ESM-Vertrag dem Grunde nach gebilligt, unter der Prämisse, dass die Haftungssumme Deutschlands auf 190 Mrd. Euro beschränkt bleibt. (...)