
(...) Die Speicherung von Daten, nicht von Inhalten, für sechs Monate und ihre Verwertung in engen rechtlichen Grenzen (u. a. (...)
(...) Die Speicherung von Daten, nicht von Inhalten, für sechs Monate und ihre Verwertung in engen rechtlichen Grenzen (u. a. (...)
Sehr geehrter Herr Goebel,
(...) Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um. Hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. (...)
(...) Meiner Meinung nach ist die Vorratsdatenspeicherung eine weitaus wirksamere Möglichkeit als eine verdeckte Ermittlung, um die sich gegen die dem Terrorismus innewohnenden Gefahren zu behaupten. Zu beachten ist dabei auch, dass die Speicherungszeit der Daten auf ein halbes Jahr beschränkt ist und dass diese Daten ausschließlich bei dem Verdacht auf erhebliche Straftaten abgerufen werden dürfen. (...)
Sehr geehrte Frau Pfaff,