Antwort 12.02.2024 von Bärbel Bas SPD
Gegen Verfassungsfeindinnen und -feinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Gegen Verfassungsfeindinnen und -feinde stellt das Grundgesetz mit dem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie bereit.
Gesinnungen lassen sich nicht einfach verbieten. Deswegen bin ich dagegen.
Wir brauchen keine Angst vor dem Volk haben