
Das Selbstbestimmungsgesetz hat keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren
Das Selbstbestimmungsgesetz hat keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren
Generell unterliegt die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört
Grundsätzlich unterliegt dem geltenden Recht zufolge die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Derzeit finden im parlamentarischen Raum noch detaillierte Verhandlungen über alle Frage- und Problemstellungen des vorgelegten Gesetzentwurfes statt. Leider kann ich Ihnen noch keine konkreten Details zu diesen Verhandlungen mitteilen.
Das Selbstbestimmungsgesetz hat keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren
Nach Artikel 7a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Entwurfsfassung (EGBGB-E) unterliegt die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt somit für Deutsche wie auch für Staatenlose oder heimatlose Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland.