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(...) Betreuungskräfte und Einsatzkräfte der Krisenintervention zählen grundsätzlich nicht zur zeitkritischen notfallmedizinischen Primärversorgung des Rettungsdienstes. Allerdings werden auch diese Kräfte vom Anwendungsbereich der Retterfreistellung erfasst, soweit sie bei einem Massenanfall von Verletzten von der Integrierten Leitstelle als Unterstützung alarmiert werden. (...)

(...) April 2013 in Kraft getretenen Art. 33a des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) wurde für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst die sog. Retterfreistellung geschaffen. (...)

(...) Die von Ihnen geäußerte These, dass es in Deutschland keine Gewaltenteilung gibt, teile ich nicht. Gesetze, wie in diesem Fall, sind nähere Bestimmungen und Ausführungen des Grundgesetzes. (...)


(...) Und ich denke, dass genau da ein Schnittpunkt mit Ihren Bedenken zu sehen ist. Eine zu große Einflussnahme seitens des Staates auf Justiz und auf die Bürgerrechte, wird es mit der FDP nicht geben. Die Politik setzt den gesetzlichen Rahmen. (...)