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Für Selbstständige ist bereits im Kooperationsvertrag geregelt, dass sie in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, sofern sie keine eigene Altersvorsorge betreiben.
Die Aktivrente soll einen positiven Anreiz für längeres Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaussetzen. Insofern greift sie erst, wenn diese Grenze überschritten wurde.
Ob mit der Einbeziehung der Abgeordneten in die gesetzliche Rentenversicherung eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden könnte, bleibt allerdings fraglich.
Die Altersentschädigung schließt die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie durch ihre Abgeordnetentätigkeit keine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit wahrnehmen können, bei der beispielsweise Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden oder die Tätigkeit als Dienstzeit für die Beamtenversorgung gewertet wird.