Antwort 20.09.2021 von Stephanie Aeffner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Ausübung der Prostitution unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
Die Ausübung der Prostitution unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG
Ich persönlich finde, dass wir als Gesellschaft gefordert sind, aus moralischen Gründen Prostitution in jeder Form stets abzulehnen
Ein generelles Sexkaufverbot, wie es das Nordische Modell vorsieht, lehnen wir ab.
(...) Das Nordische Modell erscheint mir nicht das geeignete Mittel, um die Probleme zu lösen (...)
das Nordische Modell verfolgt sicherlich hehre Absichten, würde nach meiner Überzeugung aber genau das Gegenteil dessen bewirken, was es anstrebt.
Unter vielen anderen Forderungen haben wir auch eine Strafverschärfung bei Zwangsprostitution für Freier und auch ein umfangreiches Ausstiegsprogramm vereinbart.