
Verfassungsrechtlich dürfen nach dem objektiven Nettoprinzip in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, besteuert werden. Und hier gehören die Straßenausbaubeiträge dazu.
Verfassungsrechtlich dürfen nach dem objektiven Nettoprinzip in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, besteuert werden. Und hier gehören die Straßenausbaubeiträge dazu.
Statt der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, die selbst nutzende Eigentümer und Mieter belasten und gleichzeitig steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Konzerne und Gewerbetreibende etc. bieten, wäre es sinnvoll, dass die Infrastrukturkosten durch höhere Konzernsteuern für Amazon & Co. sowie Reichensteuern für Multimillionäre finanziert werden
Die Straßenerschließung ist für mich Aufgabe des Staates bzw. der Kommunen
Der Bundestag ist für die Fragestellung nicht zuständig.
(...) Wir sehen aber auch die Problematik der teilweise hoch emotionalen Diskussion um die Beiträge in den betroffenen Kommunen. Mit Blick auf das Regierungsprogramm 2022-2027 werden wir das Thema Straßenausbaubeiträge noch einmal diskutieren unter der Berücksichtigung, dass es sich hier um eine grundsätzlich kommunale Angelegenheit handelt. (...)