Antwort 24.05.2023 von Elisabeth Winkelmeier-Becker CDU
Gegen Maßnahmen des Jugendamtes kann Widerspruch eingelegt werden, die Ombudsstelle kontaktiert werden oder das Familiengericht angerufen werden.
Gegen Maßnahmen des Jugendamtes kann Widerspruch eingelegt werden, die Ombudsstelle kontaktiert werden oder das Familiengericht angerufen werden.