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Nach meinem Kenntnisstand ist dafür auch in Neuenbürg Sorge getragen worden. Auch das Kita-Personal ist darüber hinaus im Zweifel in der Lage, einzuschätzen, ob Gefahren für die Kinder durch Emissionen bestehen.
Eine reine Wohnbebauung, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist im Grundsatz unzulässig, da andernfalls die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre (Absatz 3 Nr. 7).
Es existieren lediglich Regelungen, die den Baubeginn betreffen: Nach Erteilung einer Baugenehmigung muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Bau begonnen werden, die meist drei Jahre beträgt.