(...) Ich meine, dass sich die Einwilligung der Eltern zur religiösen Beschneidung vor allem am Kindeswohl orientieren muss; die Rechte der Eltern sind durch Artikel 2 Abs. (...) Nichtsdestotrotz dürfen religiöse Riten aus unserer Sicht keinesfalls per se Vorrang vor dem Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit haben. (...)
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(...) die Beschränkung auf die Entfernung der Klitorisvorhaut ist praktisch nirgendwo üblich, wo weibliche Genitalverstümmelung durchgeführt wird. (...) Weibliche Genitalverstümmelung ist und bleibt in Deutschland - wie in allen anderen Staaten der Europäischen Union - strafbar und verboten. (...)
Sehr geehrte Frau Michalski,
(...) Ich bin mir aber nicht sicher, ob es zu diesem Zeitpunkt notwendig ist, Eltern-Kind-Entfremdung als spezifischen Punkt in die genannten Gesetze aufzunehmen. Das liegt zum einen daran, dass wir in den letzten Jahren viele Regelungen zum Kinderwohl weiterentwickelt haben, z.B. mit dem Bundeskinderschutzgesetz. Es gibt also schon heute sehr ausführliche Regelungen zum Schutz des Kinderwohls, die sowohl physische als auch psychische Gefährdungen abdecken. (...)
Sehr geehrte Frau Michalski,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich diese und auch weitere Fragen über Abgeordnetenwatch zukünftig nicht beantworten werde. Dies möchte ich Ihnen gerne erklären.