(...) Die Deutsche Rechtstradition unterscheidet bewusst zwischen Mandatsträgern in Parlamenten und Amtsträgern. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen behördlichem und behördenähnlichem Verwaltungshandeln einerseits und politischem Handeln in Volksvertretungen aufgrund eines freien Mandats andererseits wäre eine Gleichbehandlung von Abgeordneten und Amtsträgern (auch im Bereich der Korruption) sachwidrig. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Strafbarkeit von Angehörigen kommunaler Vertretungen vom 9. (...)
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(...) Ein absolutes Verbot aller Zwangsbehandlungen würde den Staat in die problematische Lage bringen, dass er seinem Schutzauftrag gegenüber solchen Personen nicht nachkommen kann, die krankheitsbedingt nicht erkennen können, dass sie medizinische Hilfe benötigen. Die für solche Situationen diskutierte Variante, die medizinische Behandlung bis zum Zeitpunkt des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) hinauszuzögern, halte ich für alle Beteiligten nicht zumutbar. (...)
(...) Städte und Gemeinden können auch künftig die Wasserversorgung gemeinsam organisieren. Private Wasserversorger müssen nicht eingeschaltet werden. Wenn Kommunen entscheiden, private Anbieter einzubeziehen, ist allerdings eine öffentliche Ausschreibung erforderlich. (...)
(...) Es geht gerade nicht darum, jetzt eine Amnestie einzuleiten und damit die Aufarbeitung dieses einschneidenden Ereignisses zu beenden. Es geht vielmehr darum, mit der Bürgerbewegung und den gesellschaftlichen Gruppen in der Landeshauptstadt, die sich mit der politischen und juristischen Aufarbeitung des „Schwarzen Donnerstag“ beschäftigen, diese Diskussion fortzusetzen. (...)