Die Einschränkungen, die sich aus § 50 Abs. 2 des TAMG für homöopathisch tätige Tierheilpraktiker*innen ergeben, sind in der Tat erheblich.
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Die arzneimittelrechtlichen Vorschriften sowohl für die Anwendung am Menschen als auch am Tier stellen ein hohes rechtliches Gut dar.

Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht

im Bundestag ist das Gesetzgebungsverfahren zum angesprochenen Tierarzneimittelgesetz bereits abgeschlossen. In diesem Rahmen haben wir eine öffentliche Expertenanhörung zum Gesetzentwurf mit unterstützt.

Aus unserer Sicht wird durch das Gesetz zu wenig zur Reduktion der Abgabe von Reserveantibiotika an Nutztiere erreicht.

Am Ende ist es unser Ziel, ein Tierarzneimittelgesetz auf den Weg zu bringen, dass eine Versorgung der Tiere mit Arzneimitteln sicherstellt. Diese müssen den Ansprüche an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gerecht werden.