Antwort 28.05.2024 von Anke Rehlinger SPD
Für die weitere Nutzung des Gebäudes liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Saarbrücken und bei dem Objekteigentümer, nicht beim Land.
Für die weitere Nutzung des Gebäudes liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Saarbrücken und bei dem Objekteigentümer, nicht beim Land.
Weiterleitung des Anliegens an die BVV Marzahn-Hellersdorf
Als Bürgerschaftsabgeordnete bin ich mit dieser Baumaßnahme nicht befasst. Für Baumaßnahmen an Hamburger Schulen ist der landeseigene Betrieb Schulbau Hamburg zuständig.
Es existieren lediglich Regelungen, die den Baubeginn betreffen: Nach Erteilung einer Baugenehmigung muss in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Bau begonnen werden, die meist drei Jahre beträgt.