
Sehr geehrte Frau Purmann,
Sehr geehrte Frau Purmann,
(...) ALG II verpflichtet zu prüfen, ob ein grundsätzlicher Anspruch wegen Bedürftigkeit besteht und, ob der Wohnraum angemessen ist. Der ALG II Empfänger muss vor einem Wohnungswechsel die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen (§ 22 Abs. 2 SGB II). (...)
(...) Konkret wird in § 22 SGB II (Absatz 1 Satz 3) ausgeführt, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen der Leistungsträger verpflichtet ist, die angemessenen Kosten zu übernehmen. Für den Regelfall gilt hierbei jedoch eine Höchstfrist von sechs Monaten, die im Übrigen der früheren Sozialhilfepraxis entspricht. (...)
(...) Die Antwort auf Ihre Frage, ob der Gesetzgeber beschlossen habe, dass dem Vermieter bei Nicht-Einhalten der Kündigungsfrist lediglich der Weg der Zivilklage bleibt, lautet zunächst einmal Nein. Im SGB II, dem Gesetz, das den Bezug von ALG II regelt, werden lediglich die zentralen Grundsätze zur Erstattung der Mietkosten geregelt. Nach § 22 SGB II müssen die Mietkosten angemessen sein. (...)
(...) Ob die Bürgschaft von 26Bürgschaft von 26rden Euro hinsichtlich des Bundes noch stimmt, ist fraglich geworden. Wahrscheinlich geht es um mehr Geld. (...)