Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) April 2011 Zeit, ihre traditionellen pflanzlichen Arzneimittel zu registrieren. Dass Medikamente registriert und überprüft werden müssen, bevor sie in den Verkauf gehen, ist ein normaler und sinnvoller Vorgang, um VerbraucherInnen vor gesundheitlichen Schäden oder Betrug zu schützen. Die von Ihnen angesprochene Richtlinie hat demgegenüber sogar ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in der EU eingeführt. (...)
(...) Insgesamt müssen traditionelle pflanzliche Arzneimittel also nicht mehr sondern weniger Auflagen erfüllen als andere Arzneimittel, die im Rahmen der Gesetzgebung für Humanarzneimittel zugelassen werden. Die Gesetzgebung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel und die damit verbundenen Privilegien für pflanzliche Medikamente war ein großer Erfolg des Europäischen Parlamentes, an der die sozialdemokratische Fraktion intensiv mitgearbeitet hat. (...)
(...) Ich halte diese Regelung für einen guten Ausgleich der Interessen. Einerseits ist es im Sinne der Volksgesundheit notwendig, dass auch pflanzliche Arzneimittel Ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit und Wirksamkeit nachweisen müssen um als Arzneimittel in der EU zugelassen zu werden. Andererseits sollen traditionelle pflanzliche Arzneimittel, an die die Bürger seit vielen Jahren gewöhnt sind, selbstverständlich auf dem Markt erhalten bleiben. (...)
Sehr geehrter Herr Reichau,
vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst bitte ich um Nachsicht für meine erst heute erfolgende Antwort. Zu meinem größten Bedauern ist diese schlicht in einen falschen Stapel geraten.
(...) „Die Richtlinie regelt ein gemeinsames Zulassungsverfahren für traditionelle Arzneimittel, in dem unter anderem überprüft wird, ob diese nicht tatsächlich der Gesundheit schaden. Produkte, wie Heilpflanzen, die nicht als Präparat verkauft werden, sind von der Richtlinie nicht betroffen. Der Biobauer darf weiterhin Salbei verkaufen – auch ohne EU-Zulassung." (...)
(...) Selbstverständlich müssen Arbeitslose ihren Riester-Vertrag nicht aufgrund von Arbeitslosigkeit kündigen. Die Höhe des Beitrages orientiert sich dann an der Höhe des Arbeitslosengeldes, beträgt jedoch mindestens 5 Euro im Monat (Sockelbetrag). (...)