(...) Die Staatsschuldenkrise ist die größte Belastungsprobe in der Geschichte der europäischen Integration. Für diese Situation gibt es keine einfachen und schnellen Lösungen. (...)
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(...) Der Gesetzgeber verpflichtet sich also, die grundgesetzliche Schuldenbremse in der Zukunft nicht mehr im Widerspruch zum Fiskalvertrag zu ändern. Diese gilt natürlich auch für alle anderen Vertragspartner, die sich verpflichtet haben, in ihre nationalen Verfassungs- und Rechtsordnungen Schuldenbremsen einzuführen, die der Schuldenbremse des deutschen Grundgesetzes vergleichbar sind. Damit werden Fehlentwicklungen vermieden, die mitverantwortlich für die Krise gewesen sind. (...)
Sehr geehrter Herr Bletz,
(...) (…) Wir kämpfen dafür, dass prekären Eurostaaten wie Griechenland und Portugal eine wirtschaftliche Perspektive eröffnet wird. Ein Fiskalpakt ohne Wachstumsimpulse und administrative Aufbauhilfen mit dem Charakter eines „Marshallplans“ ist völlig unzureichend. Fiskalunion und Investitionen gehören zusammen. (...)
(...) Da Deutschland bereits eine Schuldenbremse in der Verfassung verankert hat, sind die Auswirkungen auf die nationale Souveränität zunächst gering. Der Bundestag wird nach wie vor über den Bundeshaushalt entscheiden, genauso wie die Parlamente der anderen Länder der Eurozone die Hoheit über ihre Haushalte ausüben. (...)
(...) Die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit für die Verabschiedung ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes, wenn man davon ausgeht, dass der Fiskalpakt eine vertragliche Grundlage der EU oder eine vergleichbare Regelung enthält. Der Fiskalvertrag verpflichtet nämlich zur Änderung des Grundgesetzes, bzw. genauer zur dauerhaften Beibehaltung der bereits im Grundgesetz normierten Schuldenbremse. (...)