Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zur ersten Frage eine Klarstellung. Es handelte sich um eine Schulveranstaltung und die Zeugnisübergabe des Abiturjahrganges mit Lehrerkollegium und Eltern der Schüler.
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zur ersten Frage eine Klarstellung. Es handelte sich um eine Schulveranstaltung und die Zeugnisübergabe des Abiturjahrganges mit Lehrerkollegium und Eltern der Schüler.
(...) Im wirtschaftlichen Sinne ist auch jede Form des Schuldenabbaus ein vermögensrechtlicher Zugewinn. Es wäre nicht gerechtfertigt, den anderen Ehegatten an diesem Zuwachs nur begrenzt, d.h. (...)
(...) Sinn des Zugewinnausgleichs ist es, den wirtschaftlichen Erfolg aus der Ehezeit gerecht zu teilen. (...) So wird häufig derjenige, der einen Lohn für seine Arbeitsleistung erhält, von dem anderen Partner durch Haushaltsführung, Kindererziehung etc. (...)
(...) bei der Forderung der Abschaffung des Ehegattensplittings handelt es sich um einen Vorschlag der unabhängig von der Gestaltung des § 1378 Abs. (...) Es geht bei der Abschaffung des Ehegattensplittings um die Abschaffung einer Privilegierung, die Ehegatten im Rahmen der Ehe zukommt. (...)