Antwort 15.09.2005 von Ortwin Runde SPD
Sehr geehrter Herr Chmelik,
Sehr geehrter Herr Chmelik,
Sehr geehrter Herr Gnau,
mir ist sehr wohl bewusst, dass § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auch für eheliche Kinder gilt. Ich habe dieses Beispiel nur gewählt, um die Komplexität der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung zu verdeutlichen.
Sehr geehrter Herr Menger,
Sehr geehrter Herr Dr. von Oertzen,
Sehr geehrter Herr Müller,