Antwort 10.10.2022 von Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Doch nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums gehören Sie im Vorruhestand wie noch einige andere Gruppen leider aktuell (noch) nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EEP.
Doch nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums gehören Sie im Vorruhestand wie noch einige andere Gruppen leider aktuell (noch) nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EEP.
Damit erhalten Personen, die ausschließlich Vorruhestandsgeld beziehen – anders als Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit – keine Energiepreispauschale.
Daraus leite ich aber nicht ab, von den Medien getäuscht oder gar in die Irre geführt worden zu sein. Vielmehr zeigt die dramatische Entwicklung in der Ukraine, dass kein noch so gut informierter Politiker oder Journalist Ereignisse von solcher Tragweite exakt voraussagen kann.