Entscheidend ist für mich daher weniger die Bezeichnung als vielmehr die tatsächliche rechtliche Stellung und Handlungssicherheit.
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In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
Fehlsteuerung ernst nehmen, aber Reformen fachlich und rechtssicher angehen.
Die Forderung nach einer evidenzbasierten Weiterentwicklung der rettungsdienstlichen Ausbildung (einschließlich Fragen zur Ausbildungsdauer) wird in Fachkreisen diskutiert und auch von uns als Politik beobachtet
Für Ihre Anregungen und die Schilderung Ihrer Erfahrungen danke ich Ihnen ausdrücklich. Solche Rückmeldungen helfen dabei, bestehende Herausforderungen in der Versorgung besser zu erkennen und in die gesundheitspolitische Diskussion einzubeziehen.
Sie sprechen mehrere Probleme an, die wir auch aus parlamentarischen Anhörungen und Gesprächen mit Beschäftigten im Gesundheitswesen kennen: die zunehmende Inanspruchnahme des Rettungsdienstes für psychosoziale und psychiatrische Krisen, die Überlastung der Notfallstrukturen sowie die oftmals unzureichende Verzahnung zwischen Rettungsdienst, ambulanter Versorgung und psychiatrischen Hilfesystemen.