Antwort 15.07.2026 von Jakob Blankenburg SPD
In Betrieben, in denen bereits durch die Tarifpartner oder eine Betriebsvereinbarung andere Fristen festgelegt wurden, sollen diese weiterhin gelten.
In Betrieben, in denen bereits durch die Tarifpartner oder eine Betriebsvereinbarung andere Fristen festgelegt wurden, sollen diese weiterhin gelten.
Wir als Linke sind entschieden dagegen, die Informationsfreiheit einzuschränken und auch persönlich entspreche ich dieser Auffassung.
In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ enthalten ist unter anderem die Maßnahme 1, der Bezug auf die Empfehlungen der Alterssicherungskommission nimmt. In dem Programm ist auch die Maßnahme 32 zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) enthalten.
Deshalb finde ich es richtig, das Renteneintrittsalter an die Lebenserwartung zu koppeln. Aber eben nicht nach dem Gießkannenprinzip.