Antwort 27.05.2026 von Angelika Glöckner SPD
Aktuell werden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten als „sonstige Einkünfte“ behandelt und unterliegen nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr nicht mehr der Besteuerung.
Aktuell werden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten als „sonstige Einkünfte“ behandelt und unterliegen nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr nicht mehr der Besteuerung.
Wer bereits über eine Revision, Bestenauslese und zusätzliche Verantwortung ein Beförderungsamt erreicht hat, darf dadurch nach unserer Auffassung nicht schlechtergestellt werden oder den Eindruck gewinnen, dass besonderes Engagement künftig „leerläuft“.