Antwort 09.03.2026 von Konrad Körner CSU
§188 StGB gibt Politikern kein Sonderrecht: Er verschärft nur Strafen bei Diffamierung von Amts- und Mandatsträgern, um demokratische Arbeit zu schützen.
§188 StGB gibt Politikern kein Sonderrecht: Er verschärft nur Strafen bei Diffamierung von Amts- und Mandatsträgern, um demokratische Arbeit zu schützen.

Nicht das Schutzgut auf Seiten des Opfers - die Ehre oder Persönlichkeit des Politikers - wird höher bewertet, sondern die Gefährdung, der die Person aufgrund ihrer Rolle in der Öffentlichkeit ausgesetzt wird. Zum Schutzgut der Vorschrift gehören außerdem zugleich unsere Demokratie und ihre Verfahren.