Frage von Daniel S. • 23.06.2025

Antwort von Sören Pellmann Die Linke • 23.06.2025
Nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig.
Nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig.
Nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig.
Wenn Ihnen die angefragten Informationen nicht vorliegen und auch nicht ohne erheblichen Aufwand besorgt werden können, kann Ihnen das Gericht das nicht zum Vorwurf machen. Dementsprechend sieht § 27 FamFG auch keine Rechtsfolgen vor, wenn angefragte Informationen nicht beigebracht werden können.
Wenn Ihnen die angefragten Informationen nicht vorliegen und auch nicht ohne erheblichen Aufwand besorgt werden können, kann Ihnen das Gericht das nicht zum Vorwurf machen. Dementsprechend sieht § 27 FamFG auch keine Rechtsfolgen vor, wenn angefragte Informationen nicht beigebracht werden können.