Antwort 06.07.2026 von Markus Töns SPD
Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt.
Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt.
Sehr geehrter Herr M. .,
vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich gerne beantworten möchte.
In Betrieben, in denen bereits durch die Tarifpartner oder eine Betriebsvereinbarung andere Fristen festgelegt wurden, sollen diese weiterhin gelten.
Wir als Linke sind entschieden dagegen, die Informationsfreiheit einzuschränken und auch persönlich entspreche ich dieser Auffassung.