Strengere Regeln bei Vaterschaftsanerkennung

Ein von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf soll künftig dazu beitragen, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen wirksamer zu verhindern. Ziel des Gesetzes ist es, Fälle einzudämmen, in denen die Vaterschaft für ein Kind anerkannt wird, ohne dass eine tatsächliche familiäre Beziehung besteht, um aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen. Nach Angaben der Bundesregierung kommt es vereinzelt vor, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen und dadurch zugleich die aufenthaltsrechtliche Situation der Mutter zu verbessern. 

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen seien nicht ausreichend, um solche Fälle wirksam zu verhindern. Künftig soll deshalb in bestimmten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein sogenanntes aufenthaltsrechtliches Gefälle besteht, etwa wenn der Anerkennende deutscher Staatsbürger ist, die Mutter jedoch nur über eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung verfügt. Ohne die erforderliche Zustimmung soll das Standesamt die Eintragung der Vaterschaft ablehnen können. Keine zusätzliche Zustimmung soll hingegen notwendig sein, wenn der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater des Kindes ist oder eine tatsächliche sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Zudem sollen falsche Angaben zur Erlangung einer behördlichen Zustimmung künftig unter Strafe gestellt werden.

Zuvor war der Gesetzentwurf im Innenausschuss noch geändert worden. Ein angenommener Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthält darüber hinaus sachfremde Regelungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen und zur IT-Sicherheit, die mitbeschlossen wurden. 

Teile des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurden in geänderter Fassung mit 297 Ja-Stimmen angenommen. 130 Abgeordente stimmten dagegen, es gab 134 Enthaltungen. Konkret wurde über die Artikel eins bis sechs, die Artikel zehn bis zwölf sowie die Einleitung und Überschrift des Gesetzentwurfes abgestimmt.

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Dafür gestimmt
297
Dagegen gestimmt
130
Enthalten
134
Nicht beteiligt
69
Abstimmungsverhalten von insgesamt 630 Abgeordneten.