
(...) Die Änderung bestand in einem Einschub, der - in Parallele zur Präambel - noch einmal die Geltung des Grundgesetzes für das wiedervereinigte Deutschland festhielt. Man kann und darf die Schlussbestimmung aber nicht als reinen Wiedervereinigungsartikel lesen, dem mit Eintritt derselben gleichsam der Gegenstand abhanden gekommen sei. Gleichzeitig ist das Grundgesetz keine „Verfassung“ auf Abruf. (...)

(...) Wenn ich Artikel 146 GG richtig verstehe, dann wurde er bereits umgesetzt mit der Wiedervereinigung: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt," heißt es im ersten Teil des Artikels, und das GG gilt heute in Hamburg und in Dresden gleichermaßen. Der zweite Teil des Artikel 146 handelt von der Geltungsdauer des GG: es "verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." (...)

(...) Auch ich persönlich bin der Überzeugung, dass unser bestehendes Grundgesetz sich gerade im Bezug auf die Grundrechte und den Rechtsschutz der Bürger als sehr ausgewogen und belastbar bewährt hat. (...)

(...) Mit Vollzug der staatlichen Einheit am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz aber zur gesamtdeutschen Verfassung geworden, die nicht mehr nur übergangsweise Geltung beansprucht. (...)

(...) 146 GG schließt eine Aufhebung des GG zwar nicht aus, verlangt sie aber auch nicht. Da sich das GG bewährt hat, wurde im Zuge der Deutschen Einheit keine Notwendigkeit für einen solchen Schritt gesehen. Das GG ist heute unsere Verfassung. (...)

(...) im Jahr der Deutschen Einheit bin ich gerade 20 geworden und war an solchen Diskussions- und Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Insofern müssen Sie Ihre Frage nach dem "Warum" an diejenigen stellen, die damals daran beteiligt waren. (...)