
(...) Die Multifunktionalität sozialer Netzwerke lässt eine Unterscheidung in reine Businessnetzwerke auf der einen Seite und solche zum ausschließlich privaten Gebrauch auf der anderen nicht zu. Deshalb sollte nach meinem Dafürhalten der potentielle Arbeitgeber sämtliche in sozialen Netzwerken rechtmäßig eingestellten Daten nutzen dürfen, soweit diese an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet sind. (...)




Sehr geehrter Herr Lotze,

(...) Die Reform des Bundesdatenschutzgesetzes ist eines der zentralen Ziele der christlich-liberalen Koalition. Zum Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes ist im Koalitionsvertrag vereinbart, dass das Gesetz einen interessensausgleichenden Ansatz verfolgen soll, der sich weitgehend an der vorhandenen Rechtsprechung orientiert. (...)