
(...) Die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit der Staaten muss unangetastet bleiben. Keinesfalls darf ein Schiedsgerichtsspruch dazu führen, dass unsere rechtstaatlich und demokratisch legitimierten Gemeinwohlziele unterlaufen werden. Ebenso sollen erst nationale Rechtswege ausgeschöpft werden bevor ein Schiedsgericht angerufen wird. (...)