
(...) Denn zum einen kann die jeweilige Behörde ja nicht voraussehen, dass ein Betroffener nicht doch von allen 16 Verfassungsschutzbehörden der Länder Auskunft verlangt. Zum anderen würde eine Verfassungsschutzbehörde, wenn sie partout verhindern will, dass Sie dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten geben muss, wohl eher versuchen, sich auf einen der in den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Ausnahmetatbestände zu berufen. (...)