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Wolfgang Kubicki
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Frage von Volker H. •

Frage an Wolfgang Kubicki von Volker H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Kubicki,

Viele Studien von Medizinern und objektive Messungen anerkannter Akustiker (wie in der McPherson-Studie) zeigen, dass die Abstände von Wohnbebauung zu Windkraftanlagen zu gering und gesundheitsgefährdend sind. WKA-Investoren bestreiten dies.

Nicht bestreiten kann man jedoch die Gefährdungen durch herumfliegende Trümmer, wenn die Anlagen zerbrechen, explodieren oder abbrennen. Im Netz findet man eine 100-seitige Aufstellung aller bekannt gewordenen Unfälle mit WKA (caithnesswindfarms googeln).
Darunter sind auch deutsche Anlagen, wie Fall 49 von1997: Eine nur 41 m hohe HSW 250 auf Nordstrand verlor zwei Rotorblätter, die über eine Straße mehr als 300 m weit flogen. Besitzer H. P. Carstensen war erleichtert, dass niemand getroffen wurde. Mit zunehmender Höhe und größeren Rotordurchmessern fliegen die Teile viel weiter. In Schottland werden deshalb 2000 m Abstand von Wohnbebauungen verlangt.
Auch schon darum sind die Abstände von Wohnbebauung zu WKA in SH zu gering und 2011 wurden sie sogar weiter reduziert.
Was unterscheidet den Bewohner einer Splittersiedlung von einem am Ortsrand, dass diesem in SH der doppelte Abstand von den WKA zugebilligt wird? Oder von einem Ferienhausvermieter mit auch 800m? Wieso bekommt ein Gewerbegebiet 500 m zugebilligt, wo nachts keiner schläft?
Gibt es dafür einen einleuchtenden Grund? Gilt da nicht der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG, das allgemeine Willkürverbot?
Danach darf der Staat nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.

Bitte erklären Sie mir, wie Ihr Erlass und diese Abstandsregelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind?

Mit freundlichem Gruß
Volker Heidemann

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Heidemann,

die FDP Schleswig-Holstein setzt sich konsequent für den Ausbau der erneuerbaren Energien ein. Schon von Anbeginn haben wir daran festgehalten, dass der rot-grüne Atomkonsens aus dem Jahr 2000 nicht aufgekündigt, sondern der Ausstieg aus der Kernenergie weiter vorangetrieben wird. Zum Ausbau der erneuerbaren Energien und einem Ausstieg aus der Kernenergie gehören jedoch auch die Ausweitung der Windeignungsflächen und der verstärkte Zubau von Windkraftanlangen. An diesem Ziel werden wir auch in den nächsten Jahren weiter festhalten.

Die Sicherheitsvorkehrungen der Windkraftanlagen haben sich in den letzten Jahren stark verbessert. Daher konnten die Abstände, in denen noch eine Gefährdung für den Bürger angenommen werden kann, verkürzt werden. Als Splittersiedlung gelten in Deutschland bereits vereinzelt stehende Häuser. Daher können die Abstände zu vereinzelten Häusern deutlich geringer ausfallen, als zu Siedlungen im Allgemeinen. Weiter sind die Abstände zu Ferienhäusern geringer, weil diese Häuser nicht durchgängig bewohnt werden. Aus diesem Grund sind im Vergleich zu Siedlungen auch die Abstände zu Gewerbegebieten geringer, da dort vor Ort nur am Tag Menschen arbeiten.

Diese Differenzierung der Abstände ist in keinem Fall Willkür. Denn bereits heute unterscheidet das Bauplanungsrecht zwischen verschiedenen Baugebieten. Abhängig vom Baugebiet gelten jeweils andere rechtliche Vorgaben. Damit sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gebieten bereits heute rechtlich abgesichert. Daher ist es nur konsequent, wenn hier auch im Windkrafterlass unterschiedliche Abstände vorgesehen sind. Zudem sieht beispielweise auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für die entsprechenden Gebiete unterschiedliche Immissionsrichtwerte vor.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Kubicki

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