
(...) Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens können sich noch Veränderungen ergeben, die sich möglicherweise auf angrenzende Strecken auswirken. Es liegt allein in der Verantwortung und im Risikobereich der Bauherrin, dass dies nicht zu Problemen oder Mehrkosten in bereits begonnenen Abschnitten führt. (...)