
(...) Um dem Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtsschutz und notwendigem Geheimschutz angemessen Rechnung zu tragen, eröffnet § 99 Absatz 2 VwGO den Beteiligten die Möglichkeit, behördliche Sperrerklärungen durch ein sogenanntes „In-camera“-Verfahren gerichtlich vollständig nachprüfen zu lassen. Im Rahmen dieses eigenständigen Zwischenverfahrens entscheidet in Baden-Württemberg der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung, d.h. (...)