
(...) § 675t http://dejure.org/gesetze/BGB/675t.html des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen) lässt den Banken kaum Spielraum, Zahlungsvorgänge zu verzögern. Die Banken sind verpflichtet, Zahlungen unverzüglich verfügbar zu machen. (...)