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Frage von Ralf B. •

Frage an Volker Kauder von Ralf B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kauder,

mit Entsetzen habe ich Ihre unverhohlen offene Drohung, gerichtet an die Bundestagsabgeordneten der CDU, vernommen, mit der Sie "Abweichlern" bezüglich der Abstimmung in Sachen "Hilfspaket für Griechenland" Strafe (!) und den Entzug wichtiger Posten ankündigen.

Ganz unzweifelhaft ist Ihnen Artikel StGB 240 Nötigung bekannt. Ich darf zitieren:

"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

...

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht."

Angesichts Ihrer Äußerungen, die massiv in die Gewissensfreiheit aller Abgeordneten nach Artikel 38 Grundgesetz eingreifen, sehe ich diesen Straftatbestand mithin als erfüllt an. Können Sie mir hier zustimmen?

Über Ihr mehr als fragwürdiges Demokratieverständnis wundere bzw. ärgere ich mich seit geraumer Zeit gleichermaßen.

Würden Sie mir und der Leserschaft bitte Ihre Annahme, diese Drohung an Mitglieder des Bundestages richten zu dürfen, darlegen? Ebenso würde mich interessieren, auf welcher Grundlage Sie angedrohte Strafen legitimieren!

In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort,

Dr. Ralf Behnke

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