
(...) Einigkeit besteht auch darüber, dass die in Art. 79 Abs.2 GG für Verfassungsänderungen gegenwärtige vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit zugunsten eines Verfahrens geändert werden müsste, das entsprechend-inhaltliche Verfassungsänderungen statt in die Zuständigkeit von Bundestag und Bundesrat in die Zuständigkeit einer Volksabstimmung legt. Im Hinblick auf Art.146 GG heißt das: Eine Volksabstimmung ohne vorherige Änderung des Art.79 Abs.2 GG wäre nicht statthaft. (...)