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Viviane Spethmann
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Frage von Matthias L. •

Frage an Viviane Spethmann von Matthias L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Spethmann,
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes ist mir aufgefallen, das der Abschnitt Datenschutz -Abschnitt 5- gegen das Grundrecht der Menschenwürde verstößt.
Die Beobachtung mit Videotechnik in Hafträumen in § 120 Absatz 3 Satz 2 dürfte mit Sicherheit gegen das Grundrecht verstoßen.
Hier soll es gestattet werden, die Schlafräume (Haft räume) Tag und Nacht durch Videotechnik zu beobachten.
Eine versteckte Videotechnik ist vom Grundrecht der Menschenwürde her unzulässig, liegt aber im Gesetzentwurf in § 120 Abs.3 vor!
Eine derartige Überwachung im Schlafzimmer ?
Es ist nicht richtig, wenn der Gesetzgeber gegen geltendes Grundrecht (die Menschenwürde) verstößt.
Haben Sie mit dem Datenschutzbeauftragen Herrn Lubomierski Kontakt aufgenommen ?
Herr Henning Finck hat mir mitgeteilt, das Sie hier die Expertin sind und., das ich mich an Sie wenden soll.
Ich frage an, ob Sie wegen den Bedenken der Persönlichkeitsrechte hier auf die unzulässigen Abschnitte in der Gesetzesvorlage eingehen können?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Latteyer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Latteyer,

vielen Dank für Ihre weitere Frage zum Entwurf des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes.

Ihre Behauptung, der Abschnitt Datenschutz würde pauschal gegen das Grundrecht der Menschenwürde verstoßen, ist nicht richtig.

In Betracht käme zunächst eine Verletzung des speziellen Grundrechtes aus Art 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht hier ausdrücklich bereits entschieden, dass Hafträume von dem besonderen Schutz ausgenommen sind. Hafträume sind keine ‚Schlafzimmer’ im Sinne des Grundgesetzes.

Aus diesem Grunde haben bei der bereits angesprochenen Expertenanhörung im Rechtsausschuss auch die oppositionsnahen Experten hier keinen Grundrechtsverstoß erkennen können. Der von Ihnen angesprochene Herr Lubomierski war bei dieser Expertenanhörung übrigens zugegen und musste sich von den juristischen Experten überzeugen lassen.

Damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art 1 Absatz 1 GG ausgeschlossen werden konnte, wurde mit Blick auf die in den verschiedenen Anstaltsbereichen unterschiedliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen in die Absätze 2 und 3 der von Ihnen angesprochenen Vorschrift § 120 HmbStVollzG-E ein abgestuftes System an Zulässigkeitsvoraussetzungen eingeflochten. Besonders eng sind diese für den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen in den Hafträumen sowie beim Einsatz von versteckten Kameras.

Aus diesem Grunde dürfen gemäß § 120 Absatz 3 nur dann optisch-elektronische Einrichtungen zur Überwachung in Hafträumen eingesetzt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Gefangenen oder Dritten sowie zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist oder ein Fall des § 75 Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Nach zwei Wochen andauernder Überwachung muss die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

Dies heißt mit anderen Worten: Sollte von dem entsprechenden Gefangenen eine so große Gefahr für sein eigenes Leben oder das anderer Gefangener oder Dritter ausgehen, tritt sein Recht auf einen unüberwachten Haftraum zurück.

Auf Grundrechte hat jeder Mensch nur dann einen Anspruch soweit nicht die Verletzung anderer schützenswerterer Rechtsgüter bevorsteht. Das Leben anderer Menschen ist eindeutig schützenswerter als das Recht, nicht von anderen beobachtet zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

Viviane Spethmann