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Verena Häggberg
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Frage von Björn B. •

Frage an Verena Häggberg von Björn B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Häggberg,

wie hoch soll das von Ihnen geforderte Erziehungsgehalt sein? Wie stellen Sie sich die Finanzierung vor?

Viele Grüße

Björn Becker

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Antwort von
ÖDP

Sehr geehrter Herr Becker,

die Höhe soll bei ca. 1000 EUR liegen. Davon kann man entweder das Kind selbst betreuen oder eine Betreuungseinrichtung bezahlen.

Durch die Besteuerung des EZG entsteht ein Refinanzierungseffekt von ca. 25%.Weitere Refinanzierungseffekte entstehen durch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Elterngeld sowie das in verschiedenen Bundesländer für ein weiteres Jahr gewährte Landeserziehungsgeld wird durch das EZG ersetzt. Die vom BVerfG verfügte steuerliche Freistellung des Betreuungsaufwands entfällt. In vielen Fällen entfällt durch das EZG auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld, ALG II und Zuwendungen für Mietkosten, samt dem dafür nötigen Verwaltungsaufwand. Dieser Effekt wird verstärkt durch neue Arbeitsplätze in der Kinderbetreuung, die eng am Bedarf der Eltern und der Kinder orientiert, nach dem marktwirtschaftlichen Prinzip von Angebot und Nachfrage entstehen. Es resultiert also ein wesentlicher Abbau der Arbeitslosigkeit. Das EZG relativiert die Auswirkungen des steuerlichen Ehegattensplittings erheblich, weil dadurch der Einkommensunterschied zwischen den beiden Elternteilen meist deutlich geringer sein wird. Dadurch entsteht ein Einspareffekt beim Ehegattensplitting. Für kinderlose Ehepaare, in denen nur ein Teil erwerbstätig ist, sollte über eine verfassungskonforme Begrenzung des Splittingvorteils nachgedacht werden. Auf jeden Fall muss aber gewährleistet sein, dass Änderungen beim Ehegattensplitting ausschließlich in Form von Umwidmungen zugunsten der Kinder und ihrer Eltern (und zwar aller Eltern, nicht nur solcher, die eine Betreuungseinrichtung nutzen) erfolgen dürfen. Die Wiedereinführung einer verfassungskonformen Vermögenssteuer ist zu prüfen. Kapitalerträge sind gleich zu besteuern wie Einkünfte aus Erwerbsarbeit. Ein weiterer, nicht im Voraus schwer zu beziffernder Finanzierungseffekt entsteht durch ein höheres Mehrwertsteueraufkommen.

Herzlichst Verena Häggberg