(...) Da alle an Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg einreisender Ausländer von der Berufung auf Artikel 16 a Absatz 1 GG ausgeschlossen (BVerfGE 94, 94 f.) Allerdings hat die große Flüchtlingsbewegung von 2015, in der andere europäische Länder Flüchtlinge in großer Zahl unkontrolliert haben passieren lassen, zu einer Aussetzung des Dublin-II-Abkommens geführt, das auf EU-Ebene als „Gegenstück“ zu Artikel 16 a Absatz 2 GG zu verstehen war. In dieser äußerst angespannten Situation war es ein Gebot der Menschlichkeit, die Flüchtlinge nicht pauschal abzuweisen. (...)