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Ursula von der Leyen
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Frage von Marius L. •

Frage an Ursula von der Leyen von Marius L. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

Das Thema meiner Frage hat – wie wahrscheinlich die meisten Fragen an Sie – mit der Internetsperre oder der Zugangserschwernis zu tun. Doch diese Frage wurde mir noch nie beantwortet und deswegen bitte ich Sie noch einmal eine Frage zu dem Thema zu beantworten.

Jetzt zur Frage: Warum wird bei den Sperrlisten nicht jeder einzelne Eintrag so wie es bei der Gewaltenteilung sein sollte von einem Richter geprüft? Warum übergehen sie hier die Judikative und lassen ihre Arbeit von der Exekutive tun?
Dieses ist auch nicht mit einem Gremium zu beheben, welches nebenbei gesagt NUR einmal pro Quartal stichprobenartig überprüfen muss.
Also warum wird nicht jeder einzelne Eintrag von einem Richter überprüft?
Dieses ist meiner Meinung nach der größte Kritikpunkt!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit,

Marius Lücking

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lücking,

das Gesetz spricht eindeutig davon, dass nur zum nach den Voraussetzungen eindeutigen Straftatbestand der Kinderpornografie nach § 184 b Strafgesetzbuch (StGB) gesperrt werden darf. Es handelt sich dabei um eine allgemeine präventive Maßnahme. Angesichts des massenhaften Auftretens und der raschen Veränderung der kinderpornografischen Angebote können diese - insbesondere bei der Prüfung der Listenaktualität - nicht alle tagesaktuell von einem Richter bzw. einer Richterin überprüft werden. Das ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung der präventiven Sperre als Gegenstand von Warnung und Ächtung rechtlich auch nicht notwendig. Unabhängig davon kontrolliert ein unabhängiges und qualifiziertes Gremein regelmäßig die Listenerstellung und - umsetzung.

Die Judikative wird dabei nicht übergangen. Denn selbstverständlich unterliegt die Erstellung der Sperrliste durch das Bundeskriminalamt (BKA) auch der gerichtlichen Kontrolle. Sollte im Rahmen eines Rechtsstreits die Frage maßgeblich sein, ob eine bestimmte Webseite auf der Sperrliste war bzw. ob eine dort geführte Webseite zu Recht gelistet wurde, ist die Liste dem zur Entscheidung berufenen (Verwaltungs-) Gericht zur Verfügung zu stellen. Entscheidet das Gericht, dass die Sperrung unzulässig war, ist das BKA verpflichtet, die Sperrung unverzüglich aufzuheben. Diese Beschränkung der richterlichen Prüfung auf diese Widerspruchsfälle entspricht dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht oder dem Strafbefehlsverfahren, bei dem die richterliche Kontrolle auch erst im Fall eins Widerspruchs / Einspruchs erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen