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Ursula von der Leyen
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Frage von Jasmin A. •

Frage an Ursula von der Leyen von Jasmin A. bezüglich Familie

Guten Tag Frau Dr. von der Leyen,

ich bin alleinerziehend und habe zwei Söhne. Einer von meinen Söhnen ist 12 Jahre alt. Wenn er krank wird und ich ihn zu Hause pflegen muss, erhalte ich vom Arbeitgeber nunmehr aufgrund seines Alters keinen Ausgleich. Mich interessiert nun, wie Sie oder Ihre Vorgänger zu dieser Entscheidung gekommen sind kranken Kinder ab 12 Jahren weder die Betreuung zu ersetzen noch vom Sozialamt Unterhalt zu erhalten, wenn der Vater nicht zahlt.

Mit freundlichen Grüßen

Jasmin Adams

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Adams,

alle erwerbstätigen Eltern kennen die Situation, die Sie beschreiben, nur zu gut: Von heute auf morgen wird ihr Kind krank und Eltern stehen vor der Frage: Was nun? Denn im Gegensatz zu Urlaub oder Arztbesuchen lassen sich Krankheiten nun einmal nicht im Voraus planen. Während Eltern, die zusammen leben, die Pflege ihres Kindes gemeinsam schultern und sich gegenseitig unterstützen können, haben Sie es als alleinerziehende Mutter besonders schwer, in dieser Notlage Erwerbstätigkeit und die Sorge um und für Ihr Kind unter einen Hut zu bringen.

Ich stimme Ihnen voll und ganz zu: Die Schwierigkeiten, die die plötzliche Erkrankung eines Kindes mit sich bringen, enden nicht mit seinem 12. Geburtstag. Selbstverständlich bedürfen auch ältere Kinder der Betreuung, Fürsorge und Pflege, gerade wenn sie krank sind. Der grundsätzliche Anspruch einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht daher auch unabhängig vom Alter des Kindes. Voraussetzung dafür ist, dass "der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden seine Arbeit nicht erbringen kann" (§ 616 BGB). Die Pflege eines kranken Kindes stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen solchen Grund dar. Als "verhältnismäßig nicht erheblich" wird dabei in aller Regel ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen angesehen. Dieser - grundsätzlich altersunabhängige - Anspruch auf bezahlte Freistellung verdrängt den Anspruch auf Freistellung und Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 45 SGB V), auf den Sie Bezug nehmen und der mit dem 12. Geburtstag des Kindes endet. Allerdings kann der gesetzliche Anspruch auf bezahlte Freistellung durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Hier müssen wir, wie ich finde, nochmal genau hinsehen und prüfen, ob insofern Handlungsbedarf besteht.

Unabhängig davon besteht in jedem Fall die Möglichkeit, sich an die Sozialstation, das Jugendamt, die Krankenkasse oder die Bezirksstelle der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Roten Kreuzes, der Caritas oder des Diakonischen Werkes zu wenden, um Unterstützung durch eine Hauspflegerin zu erhalten. In vielen Städten gibt es inzwischen darüber hinaus spezielle Einrichtungen und private Initiativen der ambulanten Kinderpflege. Auch der Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. (VAMV) bietet in einigen Städten Notmutter-Vermittlungen an.

Allgemein empfiehlt es sich jedoch, für etwaige Krankheitsfälle vorzusorgen. Überlegen Sie, ob es nicht in Ihrem Bekannten-, Verwandten- oder Freundeskreis jemanden gibt, den Ihr Kind kennt und der oder die in solchen Notfällen für Sie einspringen kann. Mitunter ist es auch möglich, eine Nachbarin zu bitten, die Betreuung Ihres Kindes für einige Tage zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen