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Frage von Matthias M. •

Frage an Ursula von der Leyen von Matthias M. bezüglich Familie

Sehr geehrter Frau von der Leyen,

Ich bin dauerhaft schwerbehindert und beziehe seit 2005 Erwerbsminderungsrente, übe aber meinen Beruf seitdem weiter (nun in Teilzeit) aus.

Leider mußte ich feststellen, das diese Erwerbsminderungsrente nur zeitweise für 18 Monate gewährt wird, danach muß man eine Fortzahlung jedesmal neu beantragen. Das mag noch angehen.
Aber für die ersten sechs Monate seit Erstantragstellung bekommt man gar keine Rentenauszahlung, auch keine Nachzahlung, auch wenn sämtliche Voraussetzungen für diese Rente schon erfüllt sind. Das finde ich sozial ungerecht und sollte schleunigst geändert werden!

Weiterhin habe ich feststellen müssen, dass man, sobald man auch nur einen Euro über die Hinzuverdienstgrenze verdient, sofort die halbe Erwerbsminderungsrente gestrichen bekommt.

Speziell in meinem Fall war es so, dass mein AG bei Beginn meiner Teilzeit mein Bruttogehalt genau auf die Teilzeit umrechnete, ich damit aber um 30 Euro über der Hinzuverdienstgrenze meiner Erwerbsmminderungsrente lag und mir damit 170 Euro Rente gestrichen wurden! Als Rentenneuling habe ich den "Fehler" leider nicht sofort bemerkt (so einen Rentenbescheid muß man erstmal deuten können!) und viel Geld eingebüßt. Für einen Behinderten sind 170 Euro im Monat eine Menge Geld!

Diese Regelung sollte auch so schnell wie möglich geändert werden, zum Beispiel bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze eine Verrechnung mit der Rente wie beim Arbeitslosengeld.

Meine eigentliche Frage ist quasi eigentlich eine Aufforderung, diesen "kleinen Ungerechtigkeiten" ein Ende zu setzen!

Wie stehen sie dazu und wie möchten sie sich dafür einsetzen, dass solche sozial ungerechten "Kleinigkeiten" aus den Gesetzbüchern verschwinden bzw. überarbeitet werden?

Danke im voraus für eine Antwort
M. Möller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Möller,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. August 2009, mit der Sie Ihre Enttäuschung über die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente im Allgemeinen und die Konsequenzen Ihres Hinzuverdienstes im Besonderen zum Ausdruck bringen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel für drei Jahre befristet geleistet. Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Endet die befristete Rente und hat sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, kann die Rente weiter gewährt werden - eventuell erneut befristet. Deshalb sollten Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen.

Wird bei einer ärztlichen Überprüfung festgestellt, dass sich die Erwerbsfähigkeit verbessert hat, kann der Rentenanspruch entfallen. Renten wegen Erwerbsminderung werden unbefristet geleistet, wenn der Rentenanspruch allein medizinisch bedingt ist und eine Besserung des Gesundheitszustandes "unwahrscheinlich" ist. Hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

Die Erwerbsminderungsrente ist als finanzieller Ausgleich für die fehlende Erwerbsfähigkeit gedacht. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn neben der Rente unbegrenzt hinzuverdient werden kann Es ist nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft, einem Erwerbsgeminderten die Möglichkeit zu verschaffen, mit Rente und Nebenverdienst ein höheres Einkommen als vor Rentenbeginn zu erzielen. Deswegen dürfen Sie als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen.

Erzieltes Einkommen ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigen. So wird - abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes und bestimmter Hinzuverdienstgrenzen - die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt 400 Euro brutto monatlich. Wird lediglich eine Teilrente bezogen, sind die Hinzuverdienstgrenzen höher; hier ist im Einzelfall eine individuelle Berechnung notwendig.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten, besteht kein Anspruch mehr auf die Erwerbsminderungsrente als Vollrente. Der Rentenanspruch geht aber nicht in jedem Fall in vollem Umfang verloren. Es wird geprüft, ob die Rente noch als Teilrente - wegen der dort geltenden höheren Hinzuverdienstgrenzen - gezahlt werden kann. Dies ist in Ihrem Fall geschehen und hat zur Zahlung der Rente in Höhe der Hälfte geführt.

Die von Ihnen beobachteten und selbst erfahrenen Begrenzungen der Leistungen der sozialen Sicherungssysteme sind zum einen erforderlich, damit diese Systeme auf Dauer leistungsfähig bleiben; zum anderen tragen sie dazu bei, einen möglichst gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Leistungsempfängerinnen und -empfänger auf der einen Seite und der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler auf der anderen Seite zu wahren .

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen den Hintergrund der rechtlichen Situation verdeutlicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen