Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung?
Sehr geehrter Herr Sorge
Wie gewährleisten Sie künftig die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung? Wenn Sie gesetzlich Versicherte wie mich zur Nutzung der elektronischen Patientenakten zwingen, um Zugang zur ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung zu erlangen,
Wenn Sie auch jene hierzu zwingen, die der Anlage und Verwendung der elektronischen Patientenakte widersprochen haben.
Wie ermöglichen Sie den Zugang für Versicherte, die sich bezüglich ihrer psychischen Probleme keiner digitalen Triage unterziehen wollen?
Den Psychotherapeuten wird von Krankenkassen oft vorgeworfen, sie behandelten nur „leichte“ Fälle. Aber: die häufig vergebene leichte Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 ist eine Schon-Diagnose aus gutem Grund, weil das Diskriminierungpotenzial von F Diagnosen hoch ist.
Die erzwungene Offenbarung psychischer Probleme Dritten ggü könnte den Zugang zur Pth erschweren und zur Chronifizierung unbehandelter psych. Erkrankung führen.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll die medizinische Versorgung verbessern und mitnichten den Zugang erschweren.
Die Nutzung der ePA folgt strikten Datenschutzrichtlinien. Versicherte behalten die Kontrolle über ihre Daten und können entscheiden, welche Informationen gespeichert und geteilt werden.
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht an die Nutzung der ePA gekoppelt. Versicherte, die der Nutzung widersprechen, erhalten selbstredend weiterhin uneingeschränkt die gleichen Leistungen.
Mit freundlichen Grüßen

