Würden Sie sich dafür einsetzen, dass der überhöhte Beitragseinbehalt zur Pflegeversicherung erstattet wird, als prozentualer Ausgleich, angerechnet auf den Rentensatz der nächsten Rentenerhöhung?
Die Beitragssatzanhebung in der Pflegeversicherung erfolgte nachgelagert im Juli, zeitgleich mit der Rentenerhöhung. Dadurch waren die Rentner zu einer überhöhten Betragsnachzahlung aufgefordert, begründet damit, dass die DRV nicht die nötige Zeit zur Umsetzung vor Juli hatte.
Der Staat hat mit dem überhöhten Beitragseinbehalt in den Geldbeutel der Rentner gegriffen und damit die Rentner geschädigt. Insofern besteht für die Rentner ein Anspruch auf Erstattung des zu viel eingeforderten Nachzahlungsbetrags.
Es mag sein, dass mit der nachträglichen Erstattung ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre, allerdings bietet sich an, anstatt eines individueller Erstattungsbetrags, ein prozentualer Ausgleich, angerechnet auf den Rentensatz der nächsten Rentenerhöhung, auf Grundlage der Differenz zwischen dem verordneten und eingezogenen Beitragseinbehalt.
Sehr geehrte Frau U.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Sie sprechen darin die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) an und äußern Kritik an der einmaligen Erhebung des Pflegeversicherungsbeitrags von 4,8 Prozent für Rentnerinnen und Rentner im Juli 2025, sowie der Erhöhung Ihrer Rente um 3,74 Prozent ab dem 1. Juli 2025, die als Grundlage für die Berechnung des Beitrags herangezogen wurde.
Hintergrund ist die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (PBAV 2025), die am 20. Dezember 2024 verabschiedet wurde. Diese Verordnung sieht vor, dass der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben wird. Die Erhöhung dient der langfristigen Sicherstellung der Finanzierung der Pflegeleistungen. Die Anhebung betrifft auch Rentnerinnen und Rentner, die in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sodass sich die Höhe des Beitrags, der aus der Rente gezahlt wird, entsprechend verändert.
Die Anpassung des Beitragssatzes wurde nach der Verordnung ab Januar 2025 wirksam. Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der neue Satz von 3,6 Prozent jedoch erst ab Juli 2025 berücksichtigt. Um dies zu realisieren, wurde eine einmalige Anpassung vorgenommen, die den Zeitraum von Januar bis Juni 2025 abdeckte. Konkret bedeutet das, dass für Renten, die vor Juli 2025 begonnen haben, im Juli 2025 ein zusätzlicher Beitrag von 1,2 Prozent erhoben wurde. Dies führte zu einem Gesamtbeitrag von 4,8 Prozent im Juli. Diese Einmalerhebung ist notwendig, um die Übergangszeit zur neuen Regelung zu überbrücken. Ab August 2025 wird der Beitrag zur Pflegeversicherung dann kontinuierlich mit dem Satz von 3,6 Prozent ohne den zusätzlichen Aufschlag von 1,2 Prozent berechnet.
Der Grund für diese Vorgehensweise liegt in der sehr kurzfristigen Umsetzung der Beitragserhöhung. Anfang 2025 stand der Rentenversicherung nicht genügend Zeit zur Verfügung, um die notwendigen Anpassungen in den automatisierten Verfahren rechtzeitig umzusetzen. Daher wurde die Entscheidung getroffen, eine pauschale Lösung zu wählen, um die Änderungen für alle rund 22 Millionen betroffenen Rentnerinnen und Rentner effizient zu verwalten.
Die zusätzliche Belastung für die meisten Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung im Juli 2025 liegt für die ersten sechs Monate zum Glück in absoluten Zahlen bei einem niedrigen Betrag von unter einem Euro. In Anbetracht der praktischen Notwendigkeiten und der Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsansätze halte ich das gewählte Vorgehen der Rentenversicherung für nachvollziehbar.
Aus Sicht der SPD besteht über diesen konkreten Fall hinaus ein dringender Reformbedarf in der gesetzlichen Pflegeversicherung, um die derzeit erheblichen Kosten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu senken. Die Koalition hat hierfür bereits ein entsprechendes Verfahren auf den Weg gebracht.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Beste Grüße
Tim Klüssendorf

