(...) Hinsichtlich Ihrer Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes ist Folgendes zu sagen: Es steht völlig außer Frage, dass die Union andere, von der traditionellen Lebensform der Ehe abweichende, Lebensentwürfe respektiert und akzeptiert. Eingetragene Lebenspartnerschaften aber mit denselben Privilegierungen auszustatten, wie sie nach unserem Grundgesetz der Ehe vorbehalten sind, ist kein Beleg für den Gleichheitsgrundsatz, sondern vielmehr eine Aushöhlung der Institution der Ehe. Außerdem fordert Artikel 3 des Grundgesetzes nur, Gleiches gleich zu behandeln. (...)
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