(...) Dieser Grundsatz gilt in dieser Form nicht im Bereich der Gefahrenabwehr. Nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz zum Beispiel genügt es, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, ihm die Einreise zu verweigern. Der Betreffende bekäme in diesem Fall nicht einmal ein Touristenvisum. (...)
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