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Thomas Gambke
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Frage von Oliver W. •

Frage an Thomas Gambke von Oliver W. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Gambke,

Meine Frage bezieht sich zur Staatlichen Ausführung des Grundgesetztes.
Artikel 146 GG besagt, dass das Grundgesetz nur solange gilt bis sich das deutsche Volk in freiheitlicher Entscheidung eine Verfassung gibt. Wieso wird dieser Artikel nicht ausgeführt? Ist dies nicht Aufgabe jeder staatlichen Gewalt?

Oliver Weber

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Weber,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Vor allem nach der Wiedervereinigung wurde eine intensive Debatte um die Notwendigkeit einer Erarbeitung und Verabschiedung einer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland geführt, insbesondere vor dem Hintergrund der ursprünglich klar formulierten Vorläufigkeit des Grundgesetzes. Einen guten Überblick zur Debatte gibt die Bundeszentrale für politische Bildung.
http://www.bpb.de/apuz/32023/das-grundgesetz-eine-verfassung-auf-abruf?p=all

Ich persönlich halte die Ausarbeitung und Verabschiedung einer Verfassung zum heutigen Zeitpunkt für nicht zeitgerecht. Die verfassungsrechtliche Werteordnung des Grundgesetzes ist die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben aller Menschen in Deutschland gut geeignet. Deutschland kann sich inzwischen auf ein mehr als 60 Jahre gewachsenes freiheitlich-demokratisches Bewusstsein der Bevölkerung stützen. Die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für Demokratie auf der Basis des Grundgesetzes wollen wir erhalten und fördern. Daher wollen wir neben dem parlamentarischen Gesetzgeber auch Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, die Verfassung aus eigener Initiative durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid zu ändern. Im Hinblick auf künftige Änderung der Gründungsverträge der EU (EU-Primärrecht) streben wir europäische Referenden an, bei denen alle EU-Bürger nach europäischem Recht abstimmen können. So wäre auch hier mehr Akzeptanz möglich.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat in vielen verfassungsrechtlichen Fragen Deutschland einen hervorragenden Rahmen und Orientierung gegeben, so dass aus meiner Sicht für eine grundsätzliche Überarbeitung im Sinne des § 146 GG zum heutigen Zeitpunkt keine unmittelbare Notwendigkeit besteht.

Mit den besten Grüßen

Thomas Gambke