
(...) Ob das in jedem Einzelfall gelingt, kann durchaus hinterfragt werden. Für die Programmaufsicht gibt es unabhängige Instanzen, die gerade beim öffentlich-rechtlöffentlich-rechtlichen Rundfunkderen Medien, darauf achten, dass Gewalt etwa nicht verherrlicht (Verstoß gegen § 131 StGB) wird und/oder gegen Jugendschutzbelange (§§15, 18 Jugendschutzgesetz bzw. § 4 Jugendmedienstaatsvertrag) verstößt. (...)